Kein Asyl in Kroatien – Wenn statt dem Innenministerium der Geheimdienst entscheidet
PDF des deutschprachigen Berichtes am Ende dieses Posts
In einer heute veröffentlichten Untersuchung berichten CPS und AYS von einer Verdoppelung der Asylentscheidungen, die aufgrund von zweifelhaften Geheiminformationen ergangen sind.
Ein Großteil der mittlerweile 57 von derartigen Asylbescheiden Betroffenen (darunter 14 Kinder) war zuvor aus Österreich nach Zagreb abgeschoben worden.
„Die Zahl der Ablehnungen aufgrund undurchsichtiger ‚Sicherheitsüberprüfungen‘ ist sieben mal höher als die Zahl der positiven Asylbescheide im selben Zeitraum“, so der Bericht von CPS und AYS.
Ein Drittel der abgelehnten Personen stammt aus Syrien. Die jüngste Betroffene war erst zwei Jahre alt.
Eine Reihe der haarsträubenden Entscheidungen wurden in Kroatien gerichtlich angefochten. Doch in keinem einzigen gewährte die Rechtsmittelinstanz unmittelbar internationalen Schutz. Dies wiegt umso schwerer als das Innenministerium selbst aufgrund des Vorbringens der AntragstellerInnen zu dem Schluss gekommen war, dass asylrechtlicher Schutz zustünde und nur die Stellungnahme des Geheimdienstes dies letztlich verhindert hatte. „Weder das Asylverfahren noch die richterliche Praxis“, können in Kroatien „eine rechtmäßige und transparente Behandlung von Asylbewerbern und den Respekt ihrer Menschenrechte sicherstellen“, so die beiden renommierten kroatischen Menschenrechtseinrichtungen.
Dass die Betroffenen tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellen wird im Bericht stark angezweifelt, denn „einige Menschen, die eine ähnliche Entscheidung als Antwort auf ihren Einbürgerungsantrag erhalten haben, arbeiten trotz ihrer Einstufung als „Sicherheitsrisiko“ weiterhin als Teilzeitkräfte für das Innenministerium.“
Border Crossing Spielfeld sieht daher die dringende Notwendigkeit, umgehend von weiteren Dublin III- Abschiebungen nach Kroatien abzusehen und für all jene Betroffenen, die sich derzeit in Österreich aufhalten, im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin III – Verordnung das Asylverfahren in Österreich zu führen.